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Artikel 128 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Veräusserungen: Steuerbegründende Veräusserungen

Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht
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Artikel 128 Steuergesetz, StG · Veräusserungen: Steuerbegründende Veräusserungen

1. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.

2. Der Veräusserung sind gleichgestellt

a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettenhandel, Übertragung massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.)

b) die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird

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