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Artikel 126 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenstand der Steuer

Grundstückgewinnsteuer - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 126 Steuergesetz, StG · Gegenstand der Steuer

1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.

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