3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 126 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Gegenstand der Steuer
Grundstückgewinnsteuer - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 126 Steuergesetz, StG · Gegenstand der Steuer
1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.