3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 124 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
Artikel 124 Steuergesetz, StG · Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
1. Die Bezugsbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobenen Steuern.
2. Die Quellensteuern werden im Verhältnis der einfachen Steuern der natürlichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnergemeinde und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinde aufgeteilt.