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Artikel 123 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steueraufteilung bei Grossbaustellen

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
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Artikel 123 Steuergesetz, StG · Steueraufteilung bei Grossbaustellen

1. Die Gemeinden teilen den Gemeindeanteil an der Quellensteuer beim Vorliegen einer Grossbaustelle nach Mass der Betroffenheit auf alle betroffenen Gemeinden auf.

2. Eine Grossbaustelle liegt vor, wenn auf einer Baustelle mindestens 100 an der Quelle besteuerte Personen beschäftigt sind.

3. Betroffen ist eine Gemeinde, wenn die Grossbaustelle auf dem Gemeindegebiet betrieben wird und erhebliche Immissionen verursacht oder quellensteuerpflichtige Personen in einer organisierten Unterkunft (beispielsweise Barackendorf) auf Gemeindegebiet wohnen.

4. Der Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtigen Personen wohnen, fällt ein Vorausanteil an der Quellensteuer von 20 Prozent zu.

5. Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Quellensteuer bei Grossbaustellen, sofern unter den betroffenen Gemeinden keine Einigung zustande kommt.

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