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Artikel 122 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachforderung und Rückerstattung

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
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Artikel 122 Steuergesetz, StG · Nachforderung und Rückerstattung

1. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie oder ihn die zuständige Steuerbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

2. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss sie oder er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.

3. Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

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