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Artikel 121 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Einsprache

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
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Artikel 121 Steuergesetz, StG · Einsprache

1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.

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