3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 121 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Einsprache
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
Artikel 121 Steuergesetz, StG · Einsprache
1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.