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Artikel 120 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfügung

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
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Artikel 120 Steuergesetz, StG · Verfügung

1. Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden ist oder

b) die Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat

2. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der zuständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

3. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

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