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Artikel 12 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuernachfolge

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
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Artikel 12 Steuergesetz, StG · Steuernachfolge

1. Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3. Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem oder seinem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erhält.

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