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Artikel 119 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Interkantonales Verhältnis

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
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Artikel 119 Steuergesetz, StG · Interkantonales Verhältnis

1. Der Kanton Uri hat in den Fällen nach Artikel 118 Absatz 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt, und zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert.

2. Der Kanton Uri leistet den anderen Kantonen bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.

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