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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 118 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Örtliche Zuständigkeit

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
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Artikel 118 Steuergesetz, StG · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen

a) für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Artikel 100, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsicht oder Aufenthalt im Kanton haben

b) für Personen nach Artikel 106 und den Artikeln 108 bis 112a, wenn sie oder er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt

c) für Personen nach Artikel 107, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben

2. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.

3. Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.

4. Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig

a) für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten

b) für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig waren

c) für Personen nach Absatz 2, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatten

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