Artikel 117 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
Artikel 117 Steuergesetz, StG · Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern
b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen
c) die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren
d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird
2. Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
3. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat legt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern.