Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 117 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 117 Steuergesetz, StG · Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern

b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen

c) die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren

d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird

2. Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

3. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

4. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat legt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern.

← Artikel 116a Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 118 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →