3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 116a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Notwendige Vertretung
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
Artikel 116a Steuergesetz, StG · Notwendige Vertretung
1. Personen, die nach Artikel 113a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Artikel 200 Absatz 3 gilt sinngemäss.