3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 116 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Verfahrenspflichten
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Besondere Verfahrensbestimmungen bei der Quellensteuer
Artikel 116 Steuergesetz, StG · Verfahrenspflichten
1. Die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.