3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 114 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 114 Steuergesetz, StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer
1. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2. Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des anwendbaren Tarifs vorgesehen werden.
3. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.