3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 113 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 113 Steuergesetz, StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen
1. Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.