Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 112a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 112a Steuergesetz, StG · Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Artikel 19b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 19d steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.

← Artikel 112 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 113 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →