3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 112a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 112a Steuergesetz, StG · Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Artikel 19b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 19d steuerpflichtig.
2. Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.