3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 112 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 112 Steuergesetz, StG · Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.