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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 111a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bezugsminima

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Artikel 111a Steuergesetz, StG · Bezugsminima

1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte der Personen nach Artikel 107 bis 111 weniger als die in der Quellensteuerverordnung (SR 642.118.2) festgelegten Beträge ausmachen.

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