3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 111a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Bezugsminima
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 111a Steuergesetz, StG · Bezugsminima
1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte der Personen nach Artikel 107 bis 111 weniger als die in der Quellensteuerverordnung (SR 642.118.2) festgelegten Beträge ausmachen.