3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 111 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 111 Steuergesetz, StG · Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1. Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2. Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.