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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 110 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Artikel 110 Steuergesetz, StG · Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

1. Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.

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