3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
Artikel 11 Steuergesetz, StG · Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.