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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 11 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
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Artikel 11 Steuergesetz, StG · Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

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