3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 109 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Artikel 109 Steuergesetz, StG · Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
1. Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2. Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.