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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 109 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Artikel 109 Steuergesetz, StG · Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

1. Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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