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Artikel 107 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Artikel 107 Steuergesetz, StG · Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

1. Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-, Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.

2. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen

a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern

b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten

3. Die Steuer beträgt 15 Prozent der Tageseinkünfte.

4. Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veranstalterinnen oder Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.

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