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Artikel 106 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Artikel 106 Steuergesetz, StG · Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.

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