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Artikel 105a Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Artikel 105a Steuergesetz, StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Verhältnis zur Quellensteuer

1. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

2. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

3. Die an der Quelle bezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

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