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Artikel 105 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - }Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Auf Antrag

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Artikel 105 Steuergesetz, StG · }Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Auf Antrag

1. Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 104 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3. Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

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