Artikel 104 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen
Artikel 104 Steuergesetz, StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen
1. Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b) sie über Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Für die Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 5 sinngemäss.
2. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.