Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 104 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (296 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 104 Steuergesetz, StG · Nachträgliche ordentliche Veranlagung: Von Amtes wegen

1. Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder

b) sie über Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Für die Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Absatz 5 sinngemäss.

2. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3. Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

← Artikel 103 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit Artikel 105 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →