Artikel 103 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
Artikel 103 Steuergesetz, StG · Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
1. Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten nach Artikel 31 und für Versicherungsprämien nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d, f und g sowie die Sozialabzüge nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g berücksichtigt. Die zuständige Direktion veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
2. Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen nach Artikel 9 Absatz 1 Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Artikel 38 Absatz 2 berücksichtigen.
3. Die Berücksichtigung von weiteren Einkünften wie dem 13. Monatslohn, Gratifikationen oder Einkünften aus unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlohn, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) und das Verfahren beim Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.