3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 102 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Grundlage des Quellensteuerabzugs
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Artikel 102 Steuergesetz, StG · Grundlage des Quellensteuerabzugs
1. Die zuständige Direktion berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze und Steuerfüsse für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Der Quellensteuerabzug beinhaltet auch die direkte Bundessteuer.