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Artikel 101 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerbare Leistungen

Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Artikel 101 Steuergesetz, StG · Steuerbare Leistungen

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 100 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 19 Absatz 1bis

b) die Ersatzeinkünfte und

c) die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)

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