3.2211
StGLFLT
CH-UR
Artikel 100 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Artikel 100 Steuergesetz, StG · Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.