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Artikel 10 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
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Artikel 10 Steuergesetz, StG · Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

1. Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhaberinnen und Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.

2. Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.

3. Das Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31) wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

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