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3.2211 StGLFLT CH-UR

Artikel 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) - Steuerhoheit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Steuergesetz, StG · Steuerhoheit

1. Der Kanton erhebt

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer

b) * eine Gewinnsteuer

c) eine Quellensteuer

d) eine Grundstückgewinnsteuer

e) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer

f) * eine Minimalsteuer von juristischen Personen

2. Die Einwohnergemeinden erheben

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer

b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer

c) eine Quellensteuer

d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken

e) eine Kopfsteuer

f) * eine Minimalsteuer von juristischen Personen

3. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erheben

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer

b) eine Gewinnsteuer

c) eine Quellensteuer

d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken

e) eine Kopfsteuer

f) * eine Minimalsteuer von juristischen Personen

4. Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG, SR 211.231) entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 3.

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