3.2141
ZLR
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Zentrumsleistungen (ZLR) - Geltendmachung
Artikel 6 ZLR · Geltendmachung
1. Gemeinden, die Zentrumsleistungen beanspruchen, haben das bis Ende April der Finanzdirektion mitzuteilen. Ihrem Gesuch haben sie die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Berechnungsfaktoren nach diesem Reglement beizulegen.
2. Die Finanzkontrolle überprüft die eingereichten Berechnungen.
3. Gestützt darauf berechnet der Kanton die Zentrumsleistungen.
4. Gesuche nach dieser Bestimmung sind erstmals im April 2012 zulässig. Sie können zusammen mit dem Wirkungsbericht nach Artikel 37 FiLaG eingereicht werden.