Artikel 4 Reglement über die Zentrumsleistungen (ZLR) - Berechnung der Zentrumsleistungen: Zentrumsleistungen pro Objekt
Artikel 4 ZLR · Berechnung der Zentrumsleistungen: Zentrumsleistungen pro Objekt
1. Die Nettokosten werden auf die begünstigten Gemeinden entsprechend ihrem Nutzen verteilt.
2. Von den auf die begünstigten Gemeinden verteilten Nettokosten sind abzuziehen
a) Kostenanteil der Standortgemeinde: Der Anteil der Nettokosten der Standortgemeinde stellt den Kostenanteil für den Nutzen der eigenen Bevölkerung dar. Er wird für die weitere Berechnung der Zentrumsleistungen nicht berücksichtigt.
b) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 aufgerechneten wiederkehrenden Beiträge sind von den resultierenden Nettokosten der begünstigten Gemeinde wieder abzuziehen.
3. Das Ergebnis sind die Zentrumsleistungen pro Objekt.
4. Erreicht ein Objekt den Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FiLaG nicht, fällt es für die Berechnung der gesamten Zentrumsleistung ausser Betracht.