Artikel 3 Reglement über die Zentrumsleistungen (ZLR) - Berechnung der Zentrumsleistungen: Berechnungsfaktoren pro Objekt
Artikel 3 ZLR · Berechnung der Zentrumsleistungen: Berechnungsfaktoren pro Objekt
1. Um die Zentrumsleistungen pro Objekt zu berechnen, sind folgende Faktoren beizuziehen
a) Auszugehen ist von den in der Verwaltungsrechnung ausgewiesenen Kosten. Das sind die Kosten, die die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt direkt aufgewendet hat.
b) Hinzu kommen folgende Aufwendungen der beanspruchenden Gemeinde
1. Einmalige Beiträge und Anschaffungskosten: Bezahlt eine Gemeinde einen einmaligen Betrag, so wird dieser Wert aufgrund der Nutzungsdauer auf die kommenden Jahre verteilt. Für die Berechnung der Nutzungsdauer gilt die Weisung der Finanzdirektion vom 7. März 2006 über die Abschreibungen und die Abschreibungssätze.
2. Kapitalkosten: Als Kapitalkosten wird jährlich die Hälfte des Zinses berücksichtigt, den die Urner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften verlangt. Der Zins berechnet sich anhand des einmaligen Beitrags oder den Anschaffungskosten.
3. Nicht verrechnete Kostenanteile: Stellt die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt entschädigungslos gemeindeeigene Liegenschaften zur Verfügung, wird ein hypothetisches Entgelt (wie Mietzinsen und Baurechtszinsen) aufgerechnet. Massgeblich ist dabei der jährliche Marktpreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten.
4. Kosten der Administration: Bewirtschaftet die Gemeinde das entsprechende Objekt selbstständig und ohne Verrechnung, kann sie dafür eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale berechnet sich aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung im Verhältnis zum Gesamtaufwand ohne interne Verrechnungen auf den Kosten nach Buchstabe a.
5. Wiederkehrende Beiträge: Leisten andere Gemeinden wiederkehrende Beiträge für das Objekt, so werden diese den Kosten zugerechnet, soweit sie nicht bereits in Buchstabe a enthalten sind.
c) Von den Kosten abzuziehen sind sämtliche Einnahmen, die die Gemeinde für das Objekt erhält. Dabei sind auch nicht verrechnete Nutzungen der Gemeinde und ihr nahe stehender Dritter zu berücksichtigen.
2. Das Ergebnis sind die Nettokosten für das betreffende Objekt.