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3.2141 ZLR CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Zentrumsleistungen (ZLR) - Begriff und Gegenstand

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Artikel 1 ZLR · Begriff und Gegenstand

1. Zentrumsleistungen sind erhebliche Leistungen, die eine Gemeinde gegenüber anderen Gemeinden erbringt, ohne dass diese eine angemessene Entschädigung bezahlen. Der Zentrumsleistungsausgleich will diese Leistungen angemessen abgelten.

2. In diesem Reglement ist die (den Zentrumsleistungsausgleich) beanspruchende Gemeinde jene, die die betreffende Leistung erbringt, und die (von der Zentrumsleistung) begünstigte Gemeinde jene, die die betreffende Leistung nutzt. Zentrumsleistungen werden als «Objekt» bezeichnet.

3. Dieses Reglement bestimmt, wie die Zentrumsleistungen und deren Ausgleich berechnet werden.

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