3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Finanzierung des Ressourcenausgleichs
Ressourcenausgleich
Artikel 9 FiLaG · Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1. Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 35 bis 45 Prozent.
2. Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.