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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 8 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Kürzung des Ausgleichsbetrags

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Artikel 8 FiLaG · Kürzung des Ausgleichsbetrags

1. Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt.

2. Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungsfaktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt.

3. Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt.

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