Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Mindestausstattung

Ressourcenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 FiLaG · Mindestausstattung

1. Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.

← Artikel 5 FiLaG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Gegenstand und Zweck Artikel 7 FiLaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →