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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 40 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 40 FiLaG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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