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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 39c Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2025

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 39c FiLaG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2025

1. Die Aufhebung von Artikel 29 gilt ab 1. Januar 2027 und bis zum 31. Dezember 2030. Danach ist die Aufhebung hinfällig.

2. Der Globalbilanzausgleich gemäss Artikel 28 beträgt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 pro Jahr 2'350'000 Franken. Danach beträgt die Ausgangsgrösse für den Globalbilanzausgleichswert 4'700'000 Franken.

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