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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 39a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2014

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 39a FiLaG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Mai 2014

1. Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu deren Ablauf dem bisherigen Recht.

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