Artikel 39 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Übergangsbestimmungen
Artikel 39 FiLaG · Übergangsbestimmungen
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen für die Jahre 2008 bis 2012
a) Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte
b) Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt 100 Indexpunkte
c) In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abweichung der Haushaltsneutralität von rund 2'800'000 Franken (davon 1'000'000 Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006)
d) Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich verwendet
e) Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250'000 Franken im Jahr
f) Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufgabenentflechtung, den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie für den Härteausgleich und die Zentrumsleistungen
2. Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten
a) der Bildungslastentarif: 9'000 Franken
b) der Bildungslastenausgleichstarif: 7'000 Franken
3. Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht, längstens aber bis zum 30. April 2008.