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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 38 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 38 FiLaG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Finanzausgleich (FAG) wird aufgehoben.

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