3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 37 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG)
Wirkungsbericht
Artikel 37 FiLaG
1. Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012.
2. Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
3. Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbericht zum Zentrumsleistungsausgleich.