3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 36 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Programmvereinbarungen: besondere Organisationseinheiten
Programmvereinbarungen
Artikel 36 FiLaG · Programmvereinbarungen: besondere Organisationseinheiten
1. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinbarungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen.
2. Im Rahmen von Absatz 1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.
3. Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisationseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen.