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3.2131 FiLaG CH-UR

Artikel 35 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Programmvereinbarungen: Zuständigkeit

Programmvereinbarungen
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Artikel 35 FiLaG · Programmvereinbarungen: Zuständigkeit

1. Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programmvereinbarungen erforderlich sind.

2. Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

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