Artikel 34 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Programmvereinbarungen: Grundsatz und Inhalt
Artikel 34 FiLaG · Programmvereinbarungen: Grundsatz und Inhalt
1. Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit das Bundesrecht das vorsieht.
2. Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.
3. Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.
4. Die Programmvereinbarung regelt namentlich
a) die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele
b) die Beitragsleistung des Kantons
c) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung
d) die Anpassungsmodalitäten
e) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung
f) die Einzelheiten der Finanzaufsicht
4a. Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
5. Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.
6. Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls kürzen.