3.2131
FiLaG
CH-UR
Artikel 33 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) - Kantonsbeiträge
Programmvereinbarungen
Artikel 33 FiLaG · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht.
2. Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von
a) Einzelbeiträgen
b) Pauschalen
c) Globalbeiträgen